Ein großes, häufig unterschätztes, Problem ergibt sich aus der “Lagerung” digital signierter Dokumente. Als Gewerbetreibender ist man vom Gesetzgeber dazu verpflichtet alle erhaltenen Rechnungen 10 Jahre lang aufzubewahren. Papierrechnungen werden im Allgemeinen ordentlich in Ordner geheftet und diese irgendwo – möglichst unauffällig und platzsparend - weggestellt. Digital signierte Rechnungen werden aber nicht auf Papier ausgedruckt übermittelt, sondern als Datei. Wie bewahrt man diese nun über 10 Jahre hinweg sicher auf?
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Alltagsprobleme qualifizierter digitaler Signaturen: die Lagerung
Mittwoch, 07. Oktober 2009Alltagsprobleme qualifizierter digitaler Signaturen: der Prüfbericht
Montag, 21. September 2009Rechnungen, die eine rechtsverbindliche qualifizierte digitale Signatur nach dem Signaturgesetz enthalten, sind nach §14 Umsatzsteuergesetz gesetzeskonform. Dadurch ist sichergestellt, dass das digitale Schriftstück nicht mehr verändert werden kann, ohne dass dies auffällt. Diese Rechnungen sind in digitaler Form gültig und berechtigen zum Vorsteuerabzug. Die Finanzverwaltung verlangt, dass elektronische Rechnungen beim Rechnungsempfänger so gespeichert werden, dass eine spätere Veränderung nicht mehr möglich ist. Jeder Ausdruck des Dokuments ist als Kopie anzusehen und entspricht nicht dem Original.